Übermittlung von Unterlagen für die Erörterung von Krankenhausabrechnungen

Für ein Erörterungsverfahren zu einer Krankenhausabrechnung zwischen einer Krankenkassen und einem Krankenhaus und gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Abrechnung, benötigen die Krankenkassen Daten und Unterlagen, die der Medizinische Dienst im Rahmen einer Krankenhausabrechnungsprüfung bei dem Krankenhaus erhebt. Durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) wurde § 17c KHG dahingehend geändert, dass der Medizinische Dienst diese Unterlagen an die Krankenkassen zu übermitteln hat.

Der GKV-Spitzenverband und der Medizinische Dienst Bund wurden vom Gesetzgeber beauftragt, für die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste Einzelheiten zum Verfahren festzulegen. Diese haben der GKV-Spitzenverband und der Medizinische Dienst Bund in der „Vereinbarung nach § 17c Absatz 2b Satz 8 KHG zur Übermittlung der beim Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen durch die Medizinischen Dienste an die Krankenkasse für die Durchführung der Erörterung und für eine gerichtliche Überprüfung der Abrechnung (eUMD-VB)“ geregelt.

Die Vereinbarung sieht vor, für die Übermittlung von Unterlagen für Erörterungsverfahren ein Kommunikationsportal einzurichten, das von den Medizinischen Diensten betrieben wird. Die technische Datenbereitstellung über dieses Portal erfolgt für Unterlagenanforderungen von Krankenkassen ab dem 1. Juli 2024. Für Unterlagenanforderungen von Krankenkassen bis zum 30. Juni 2024 stellt der Medizinische Dienst die Übermittlung der Unterlagen an die Krankenkassen in geeigneter Weise sicher.

Dokumente zum Thema

  • Vereinbarung zur Übermittlung der beim Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen durch die Medizinischen Dienste an die Krankenkassen für die Durchführung der Erörterung nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG vom 4. Dezember 2023

    Krankenhausabrechnung

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  • Anlage 1 (Technische Anlage Version 01) zur Vereinbarung nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG vom 4. Dezember 2023

    Krankenhausabrechnung

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